Allgemeine Geschäftsbedingungen

Liefer- und Zahlungbedingungen (Verkauf)

 

1.     Geltung der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
a) Sämtliche Lieferungen, Leistungen, Verkäufe und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn diese nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
b) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, die unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen entgegenstehen, lehnen wir hiermit ausdrücklich ab. Bestätigungsschreiben des Kunden verpflichten uns nicht, auch wenn wir Ihnen ausdrücklich widersprechen.
c) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur dann wirksam, wenn sie schriftlich von uns bestätigt werden.


2.     Angebot und Vertragsschluss
a) Die Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
Annahmeerklärungen und Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung.
b) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dieses ausdrücklich vereinbart wird.
c) Bei allen unseren technischen Unterlagen behalten wir uns das Eigentum und Urheberrecht vor.
Ohne unsere vorherige Zustimmung dürfen diese Unterlagen nicht an Dritte weitergegeben werden.


3.     Preise
a) Maßgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Zusätzliche Leistungen und Lieferungen, die nicht in der Auftragsbestätigung enthalten sind, werden gesondert berechnet.
b) Die genannten Preise gelten ab Werk, ausschließlich Verpackung. Diese werden gesondert in Rechnung gestellt.
Verpackung wird nicht zurück genommen, es sei denn es besteht eine gesetzliche Verpflichtung.
c) Sind bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten wesentliche Steigerungen der Rohstoffpreise, sowie der Energiekosten eingetreten, verpflichten sich die Vertragspartner, Verhandlungen zwecks Neufestsetzung des Kaufpreises aufzunehmen.
Ist eine Übereinkunft nicht zu erzielen, sind die Vertragspartner berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten.
Weitergehende Ansprüche (z.B. Schadens- und Aufwendungsersatz) sind ausgeschlossen.


4.     Liefer- und Leistungszeit
a) Lieferfristen und -termine sind freibleibend und unverbindlich;
es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
b) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen,
die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen,
hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen etc.
auch wenn sie bei Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten,
sind selbst bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten.
Sie berechtigen darüber hinaus, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. Einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
Dauert die Behinderung länger als drei Monate,
kann wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurück getreten werden.
c) Teillieferungen und -leistungen unsererseits sind jederzeit zulässig.


5.     Kaufverträge auf Abruf
Rahmen- und Abrufaufträge verpflichten den Kunden zur Abnahme der im Rahmen- oder Abrufauftrag zugrunde liegenden Gesamtmenge.
Wird bei Rahmen- oder Abrufaufträgen über die Menge hinaus abgerufen, sind wir berechtigt, nur die Bestellmenge zu liefern oder die Mehrmenge zum Tagespreis zu berechnen.
Soweit sich aus dem Vertrag keine bestimmten Abruftermine ergeben, ist die gesamte Menge des Rahmen oder Abrufauftrages innerhalb von 12 Monaten abzurufen.
Werden vom Kunden Abruftermine nicht eingehalten, so sind wir berechtigt, vier Wochen nach schriftlicher Ankündigung unter Hinweis auf die Folgen des unterbliebenen Abrufes die Gesamtmenge vollständig zu liefern und zu berechnen.
Bei nicht rechtzeitiger Abnahme sind wir berechtigt, den Ersatz unserer Mehraufwendungen etwa durch Lagerung der Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden geltend zu machen.
Unsere Rechte aus einem Verzug des Kunden bleiben unberührt.


6.     Gefahrenübergang
Bei der Lieferung von Gegenständen geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald der Liefergegenstand an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat.
Die Fracht wird nach den am Tag der Berechnung gültigen Frachtsätzen berechnet.
Jede Vermehrung der Frachtkosten durch nachträgliche Änderung der Verpackungsart, des Beförderungsweges, des Bestimmungsortes oder ähnliche auf die Frachtkosten einwirkende Umstände hat der Kunde zu tragen, soweit der Kunde die Änderung veranlasst hat.
Bei Kunden als Selbstabholer, geht die Gefahr mit der Bereitstellung der Ware am vereinbarten Lieferort und der Information des Kunden von der Bereitstellung auf den Kunden über.


7.     Gewährleistung
a) Der Kunde hat die empfangene Ware unverzüglich auf Mängel und Beschaffenheit zu untersuchen.
Offensichtliche Mängel sind uns gegenüber innerhalb von 14 Tagen durch schriftliche Anzeige zu rügen.
Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleibt § 377 HGB unberührt.
b) Stellt der Kunde Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiter verarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist bzw. ein selbstständiges Beweisverfahren durchgeführt wurde.
c) Transportschäden sind uns unverzüglich anzuzeigen.
Die erforderlichen Formalitäten hat der Kunde mit dem Frachtführer zu regeln.
d) Bei berechtigter Beanstandung sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung der beanstandeten Ware oder zur Ersatzlieferung berechtigt.
Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.
e) Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Schäden, die durch falsche Angaben des Kunden, unsachgemäße Lagerung oder fehlerhafte Verarbeitung oder Verwendung entstehen.
f) Ist uns innerhalb einer vom Kunden gestellten, angemessenen Nachfrist die Beseitigung des Mangels oder die Ersatzlieferung nicht möglich, so steht dem Kunden unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche nur das Recht zu, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
g) Gibt der Kunde uns keine Gelegenheit und angemessene Zeit, uns von dem gerügten Mangel zu überzeugen und gegebenenfalls die erforderliche Nachbesserung oder Ersatzlieferung vorzunehmen, entfallen alle Mängelansprüche.
Dies gilt nicht für Mangelfolgeschäden, bei denen die Voraussetzungen gem. Ziffer 7 erfüllt sind.


8.     Haftungsbeschränkung
Schadensersatzansprüche des Käufers gleich aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen.
Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, soweit der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
Bei fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir nur für den typischerweise vorhersehbaren Schaden.
Haftungsausschluss und Begrenzung der Haftung gelten auch nicht für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen unsererseits beruhen.
Der Haftungsausschluss gilt weiter nicht, soweit der Schaden auf dem Fehlen garantierter Beschaffenheitsmerkmale beruht, oder wir den Mangel arglistig verschweigen haben.
Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.


9.     Verjährung
Alle Ansprüche des Kunden, aus welchen Rechtsgründen auch immer, verjähren in 12 Monaten.
Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten, sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen.
Der Verjährungsbeginn richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.


10.  Zahlung
a) Soweit nicht anders vereinbart, sind alle Zahlungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto zu leisten.
Bei Bar- und Buchzahlungen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir 2% Skonto.
b) Bei verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen in angemessener Höhe, mindestens aber nach unserer Wahl in Höhe der banküblichen oder der gesetzlichen Zinsen (§ 288 BGB) fällig.
c) Sonstige Zahlungsarten unterliegen vorher schriftlich festgelegten Bedingungen.


11.  Eigentumsvorbehalt
a) Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises der Ware behalten wir uns das Eigentum vor.
Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von uns bezieht, behalten wir uns das Eigentum vor, bis sämtliche Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind.
Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und vom Kunden anerkannt ist.
b) Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für Nevpa Europe vor, ohne dass für letztere daraus Verpflichtungen entstehen.
Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengen der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörender Waren, stehen uns der dabei entstehenden Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu.
Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Käufer uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.
c) Bei Zugriff seitens Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum von uns hinweisen und die Dritten hierüber unverzüglich benachrichtigen.
Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Vertragsgegenstandes aufgewendet werden müssen.
d) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers insbesondere Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen.
In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt soweit nicht die Vorschriften über Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher Anwendung finden kein Rücktritt vom Vertrag vor.
Im Falle der Rücknahme sind wir nach entsprechender Androhung mit angemessener Fristsetzung berechtigt, die Ware unter Anrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten.
e) Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sicherenden Forderungen um mehr als 20% übersteigt, sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet.


12.  Datenschutz
Gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetztes werden die im Rahmen der Geschäftsverbindungen gewonnenen personenbezogenen Daten verarbeitet.


13.  Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
a) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der vereinten Nationen über Verträge des internationalen Warenkaufs.
b) Für alle sich aus dem Vertrag ergebenen Rechte und Pflichten gilt für beide Teile Lüdenscheid als Erfüllungsort für Lieferung, Leistung und Zahlung.
c) Alleiniger Gerichtstand bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebener Streitigkeiten ist Lüdenscheid.
d) Sollte sich eine der vorstehenden Bestimmungen nachträglich als unwirksam herausstellen, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Regelungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
In diesem Fall werden sich die Vertragspartner bemühen, an deren Stelle eine Regelung treten zu lassen, die dem Vertragszweck am ehesten entspricht.


14.  Schriftform
Nebenabsprachen werden grundsätzlich nur wirksam, wenn sie in schriftlicher Form getroffen werden.
Änderungen und / oder Ergänzungen bedürfen ebenfalls der Schriftform.



Nevpa Europe GmbH, Lüdenscheid 08.05.2010